Gletscherblicke im Ötztal …
Da hatten wir doch 2024 aus Anlass des 300 Jahre zuvor geborenen Philosophen und wichtigsten Aufklärers ein ganzes Jahr lang kluge Ansprachen mit allerlei Zitaten und Diskussionen genossen. „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“ gilt als der auf Immanuel Kant zurückgehende Leitspruch jener Aufklärung, den er in seinem 1784 veröffentlichten Aufsatz „Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?“ formuliert hatte.
Aktuell ist im Lande Kants wirklich Mut nötig, wenn sich aus den Meldungen der öffentlich-rechtlichen Kanäle und der sich als Leitmedien verstehenden Presseorgane Meinungen ergeben, die hochoffiziell unerwünscht sind.
Da wird schon mal eine Demo verboten, deren Initiatoren sich gegen den israelischen Gaza-Krieg wenden, weil damit „Antisemitismus“ verbreiet werde. Da haben doch viele Angst, trotzdem für ihre Meinung zu demonstrieren und vielleicht im Knast zu landen.
Oder der Vorwurf, ein „Putin-Versteher“ und ein Befürworter von dessen „brutalem Angriffskrieg“ zu sein, ereilt eine Zeitgenossin bzw. einen Zeitgenossen, wenn er oder sie meint, die Regierung der Ukraine sei vor 2022 mit ihrem Streben in die NATO nicht ganz unschuldig gewesen und habe Russland gar provoziert.
Wozu taugt dann noch die garantierte Meinungsfreiheit? Man darf einfach keine Angst zeigen, meint meine Frau, die 40 Jahre DDR-Regierung erlebt hat.
„Mut, auch Wagemut oder Beherztheit, bedeutet, dass man sich traut und fähig ist, etwas zu wagen, das heißt, sich beispielsweise in eine gefahrenhaltige, mit Unsicherheiten verbundene Situation zu begeben. Diese kann eine aktivierende Herausforderung darstellen wie der Sprung von einem Fünfmeterturm ins Wasser oder die Bereitschaft zu einer schwierigen Prüfung. Sie kann aber auch in der Verweigerung einer unzumutbaren oder schändlichen Tat bestehen.“ (Wikipedia)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.